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KFZMECHAAUSBV_2013
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§ 2
KFZMECHAAUSBV_2013
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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