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KFBAUMECHAUSBV
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§ 2
KFBAUMECHAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin * (Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung - KFBauMechAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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