Gesetz.sh
KERNBRSTG

Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
§ 8 Steueraufsicht

Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.