Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §
§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des
§ 4 behandelt, ohne daß
- 1.
die Gutachterstelle die nach
§ 5 notwendige Bestätigung oder
- 2.
das Betreuungsgericht die nach
§ 6 erforderliche Genehmigung
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.