(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn
- 1.
- 2.
- die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet wurde.
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbehalten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hat.
(3) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn
- 1.
- der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war oder
- 2.