(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.