Gesetz.sh
K_O

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen *) (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
§ 7 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.