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K_LTEMECHAAUSBV
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§ 2
K_LTEMECHAAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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