Gesetz.sh
JUDDENKMSTIFTG

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
§ 9 Beschäftigte

Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.