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JUDDENKMSTIFTG
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§ 4
JUDDENKMSTIFTG
Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
§ 4
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
1.
das Kuratorium,
2.
der Direktor oder die Direktorin und
3.
der Beirat.
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