(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (
§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (
§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.
(2) Im übrigen gilt
§ 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.