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JAVOLLZO
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§ 4
JAVOLLZO
Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO)
§ 4
Nachdrückliche Vollstreckung
Der Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen.
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