Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
- 1.
- 2.
- des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
- 3.