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IUCNVORV
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§ 7
IUCNVORV
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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