(1) Das nach
§ 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zuständige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach
§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach
§ 85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.
(2)
§ 13 Absatz 1 Satz 2,
§ 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3,
§ 31 Absatz 1 und 4 sowie die §
§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch
§ 30 Absatz 2 Satz 1 sowie
§ 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(+++ §
§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl.
§ 98b +++)