Gesetz.sh
IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.