(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.