(1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt
- 1.
für Krankenhäuser im Sinne des
§ 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach
§ 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und
- 2.
für die Vertragsärzte nach
§ 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §
§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §
§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach
§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.