(1) Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung einer Meldepflicht nach den §§ 16 und 17 erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Datenstruktur.
(2) Die Registerstelle erfüllt ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
- 1.
- im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle und
- 2.
- unter Beteiligung
- a)
- des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- b)
- des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
- c)
- der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. und der Bundesverbände der Krankenhausträger,
- d)
- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
- e)
- des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
- f)
- der am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,
- g)
- des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- h)
- der am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie,
- i)
- der oder des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
- j)
- der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologien im Gesundheitswesen.