Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden
- 1.
in Form eines Sondervermögens nach
§ 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
- 2.
in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach
§ 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.