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INTTESTV
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§ 14
INTTESTV
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung - IntTestV)
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
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Quelle