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INSOGELDEINZPV
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§ 6
INSOGELDEINZPV
Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
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Quelle