(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §
§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten
§ 85 Abs. 1 Satz 1 und
§ 86 entsprechend.