(1) Wird das Insolvenzverfahren nach
§ 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach
§ 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird ein Antrag nach
§ 212 oder
§ 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.