Gesetz.sh
INSIFPRV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit (Informationssicherheits-Fortbildungsprüfungsverordnung - InSiFPrV)
§ 3 Inhalt der Prüfung

Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 4 statt.