Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
INDKFLAUSBV
/
§ 2
INDKFLAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau* (Industriekaufleuteausbildungsverordnung - IndKflAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L