(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
- 1.
- die Vollversammlung,
- 2.
- das Präsidium,
- 3.
- der Präsident,
- 4.
- der Hauptgeschäftsführer und
- 5.
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.
- die Satzung,
- 2.
- die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
- 3.
- die Feststellung des Wirtschaftsplans,
- 4.
- die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
- 5.
- die Erteilung der Entlastung,
- 6.
- 7.
- die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
- 8.
- die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
- 9.
- Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.