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§ 76
IFSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 76
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 75
Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
J
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