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HZINSTRMMAUSBV
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§ 2
HZINSTRMMAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin
§ 2
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
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