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HYPKRLOSERKLG
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§ 15
HYPKRLOSERKLG
Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
§ 15
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) bis (4)
J
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