(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
- 1.
§ 53 und
§ 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung
§ 55 Abs. 2 Nr. 10,
- 2.
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
- 3.
§ 60 und
§ 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach
§ 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
- 4.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
- 5.
(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §
§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.