Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach
§ 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.
§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ Dritter Teil (§
§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl.
§ 122a Abs. 1 Satz 1 +++)