(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
§ 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach
§ 31 bleibt unberührt.
(2)
§ 31 Absatz 3 und 4 sowie die §
§ 33 bis 35b und 38 gelten entsprechend.