(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
- 1.
- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.