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HUNDVERBREINFVO
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§ 5
HUNDVERBREINFVO
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle