(1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach
§ 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach
§ 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §
§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von
§ 5 sind die §
§ 51 bis 56, ausgenommen
§ 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.