Gesetz.sh
HSCHMIDTSTIFTG

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
§ 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.