Gesetz.sh
HOPFG

Hopfengesetz
§ 4 Übertragung von Ermächtigungen

Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.