Gesetz.sh
HOLZSPIELZMAUSBV_1996

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.