(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern sowie von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit.
(2) Die Zollbehörden können
- 1.
- 2.
- in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kosten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bundesanstalt oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, vorgelegt werden.