Gesetz.sh
HOLZMECHAUSBV_2015

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin* (Holzmechanikerausbildungsverordnung - HolzmechAusbV)
§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.