Gesetz.sh
HOLZBINSTRMMAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.