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HOLZBHAUSBV
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§ 2
HOLZBHAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
§ 2
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin wird staatlich anerkannt.
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