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HOHESEEEINBRG
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§ 6
HOHESEEEINBRG
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Hohe-See-Einbringungsgesetz)
§ 6
Verbrennungsverbot
Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See ist verboten.
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