(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.
(3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind:
- 1.
- 2.
- bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.