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HKRIMDAPRV
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§ 5
HKRIMDAPRV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrV)
§ 5
Urlaub
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.
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