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HKENTSCHG
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§ 5
HKENTSCHG
Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschädigungsgesetz)
§ 5
Kostentragung
Der Bund trägt die Aufwendungen nach
§ 4
dieses Gesetzes.
J
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