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HILFETELEFONG
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§ 8
HILFETELEFONG
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ (Hilfetelefongesetz - HilfetelefonG)
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
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Quelle