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§ 49
HGRG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
§ 49
Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.
J
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