(1) Die Strafvorschriften der §
§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden.
§ 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (
§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach
§ 341k Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens
- 1.
eine in
§ 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
eine in
§ 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(3)
§ 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 332 oder
§ 333 und des Absatzes 2 entsprechend.